Umweltinformation – Grundlagen und Definitionen

Definition "Umweltinformationen"

Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG)sind alle Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger Form, die sich mit folgenden Inhalten beschäftigen:

  • Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Luft, Wasser, Boden, Lebensräume, Artenvielfalt)
  • Umweltfaktoren (z.B. Stoffe, Energien, Abfall, Lärm, Strahlung)
  • (Verwaltungs)maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder diese schützen (z.B. Gesetze, Pläne, Programme)
  • Kosten/Nutzen-Analysen über derartige Maßnahmen
  • Umsetzung des Umweltrechts
  • Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit

Informationspflichtige Stellen

Informationspflichtige Stellen im Sinne des UIG sind:

  • Verwaltungsbehörden und unter deren Aufsicht stehende Verwaltungsorgane sowie gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane (z.B. Bundesbehörden, Umweltbundesamt, Forstschutzorgane)
  • Organe von Gebietskörperschaften, wenn sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes übernehmen (z.B. Ressourcenbeschaffung von Bund, Ländern und Gemeinden)
  • Juristische Personen öffentlichen Rechts, die gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben (z.B. Wasserverbände, Abfallverbände)
  • Natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die von einer der oben genannten Stellen kontrolliert werden oder die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erfüllen (z.B. Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger)
Hinweis:

Informationen über landesrechtlich geregelte Bereiche (z.B. Naturschutz, Baurecht) unterliegen den einzelnen Landesumweltinformationsgesetzen.

Welche Informationen müssen in jedem Fall weitergegeben werden?

Informationen über

  • den Zustand von Umweltbestandteilen (z.B. Wasser, Luft, Boden, Lebensräume)
  • Lärm- oder Strahlenbelastung
  • Emissionen von Stoffen, Lärm, Abfall, Strahlung in die Umwelt
  • Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten
  • den Verbrauch von natürlichen Ressourcen (z.B. Wasser, Luft oder Boden)

müssen jedenfalls frei zugänglich sein und dürfen nur wegen bestimmter Mitteilungsschranken verweigert werden.

Hinweis:

Für andere Informationen kann es daneben auch andere Mitteilungsbeschränkungen, sogenannte Ablehnungsgründe geben. Nähere Informationen zu diesen Themen finden sich im Kapitel "Mitteilungsbeschränkungen".

Letzte Aktualisierung: 13.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft